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| Die Masche: rechnungsähnliche Angebotsschreiben |
Informieren Sie bitte diese Info-Seite
über die Aktivitäten der Firmen und Personen, über Namen und Methoden, beschreiben Sie, ob und wie Sie getäuscht
wurden und warum Sie sich hereingelegt fühlen. Schicken Sie uns Formular, AGBs, Rechnung, Mahnungen. Damit helfen Sie uns und anderen! Kontakt |
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Anschrift |
ab April 2012: Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main
alt: Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden |
| Amtsgericht |
AG Wiesbaden HRA 9632 |
| Inhaber |
Streuber, Mirko, Alzey, *31.05.1984 |
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| Wo die Daten veröffentlicht werden sollen |
| zentrales-datenverzeichnis.de |
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| Methode |
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Die Firma verschickt eine rechnungsähnlich aufgemachte, amtlich wirkende Offerte
mit angehängtem Zahlschein bei Handelsregister-Eintragungen (vom BGH
verboten) - der "Vertrag" kommt - zumindest nach Ansicht der ZDV - durch Zahlung zustande.
Anm.: Absenderstempel 30. Dezember 2011: Mainz |
| Kosten: 527,17 Euro |
| Das Formular wird von vielen anderen Firmen verwendet, z. B. DGV - Deutsche Gewerbe Verwaltung e.K. von Christian Müller |
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| Erfahrungen
und Gegenwehr |
| Allgemein |
| Derartige Rechnungen sind vom BGH als Betrugsversuch erkannt und verboten worden (BGH Urteil) - trotzdem werden sie weiter eingesetzt - die Aulinger-Bande etwa hat so in kürzester Frist 1,3 Millionen Euro ergaunert (Pressemeldung) - hier hilft es nur, wenn sich die Empfänger solcher Rechnungen aufraffen und Strafanzeige zu erstatten - auch wenn sie nicht darauf hereingefallen sind. |
| Was
kann noch gegen diese Schwindeleien getan werden - hier
sollten Sie sich über weitere Schritte informieren - werden
Sie aktiv, nur so wird sich etwas ändern - Informieren
Sie den DSW -
Ihre IHK (= die Rechtsabteilung) |
| Alle, die betroffen sind, sollten ihre Beschwerden an die EU-Kommission (sowie an die nationalen Behörden) schicken, damit das Ausmass des Problems deutlich wird. Mehr Info |
Die Rechtslage in Österreich |
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| Was Sie noch tun sollten - hier braucht es den Einsatz vieler |
Alle Geschäftsbriefe, die sich an einen bestimmten Empfänger richten (auch Angebotsschreiben), müssen Angaben zur Absenderfirma, ihrer Bezeichnung (z. B. e. K., OHG usw), dem Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, enthalten. |
| Wenn auf dem Angebotsschreiben die erforderlichen Geschäftsangaben fehlen, können Sie beim zuständigen Amtsgericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Verstosses gegen § 37a HGB beantragen. Infos und Musterschreiben & Beispiel Verfügung des AG Köln |
Bussgeld beantragen wegen Verstosses gegen § 5 TMG Telemediengesetz -
Bei einem Verstoss gegen § 5 TMG, wenn die Impressumspflichten nicht ausreichend beachtet wurden, kann man wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 TMG die Verhängung eines Bussgeldes beantragen. Mehr Info |
| Das für die Firma zuständige Gewerbe- bzw. Ordnungsamt informieren mehr Info |
| Das für die Firma zuständige Finanzamt wegen fehlender Pflichtangaben informieren mehr Info |
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| Die
Bankkonten |
Informieren Sie die Bank über Ihre Erfahrungen mit der Firma. Banken können Firmenkonten sperren, wenn sie die Geschäftspraktiken einer Firma nicht billigen. Mehr
Infos hier. |
| (Beispiel für eine erfolgreiche Kontosperrung) - Musterschreiben Kontosperrung |
März 2012 Allianz Bank BLZ 70035000 KTO 8816492600
Januar 2011 Commerzbank BLZ BLZ 51040038 KTO 719992000
November 2011 Deutsche Bank BLZ 51070024 KTO 342173200 |
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| Wenn gezahlt wurde |
| bestehen meist gute Chancen, das Geld zurück zu erhalten mehr Info |
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Erfahrungsberichte
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| Damit helfen Sie uns und anderen! Kontakt | Erfahrungsberichte |
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| Juristisch |
| mehr Info |
Aktenzeichen: 5/12 Kls 92 Js 20791/99
Leitsatz: Die Versendung rechnungsähnlich aufgemachter Formulare an Firmen, die kurz zuvor eine Eintragung im Handelsregister angemeldet haben, erfüllt den Tatbestand des Betruges auch dann, wenn die Firmen auf Grund der auf das Formular geleisteten Zahlung einen Anspruch auf eine Gegenleistung haben - |
Gericht: BGH 4. Strafsenat Datum: 26. April 2001
Az: 4 StR 439/00
NK: StGB § 263 Abs 1
Leitsatz Wer Angebotsschreiben
planmässig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale (insbesondere
durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfasst,
dass der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem
gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter
völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung
im Sinne des StGB § 263 Abs 1. |
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| Ein Fall von Betrug? |
| BGH, Urteil vom 04.12.2003, 5 StR 308/03, m.w.N.BGH hebt betrügerfreundliches Urteil auf: "... ... Leichtgläubigkeit oder Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung schliessen die Schutzbedürftigkeit des potentiellen Opfers und damit gegebenenfalls eine Täuschung nicht aus...Eine Täuschung kann auch konkludent erfolgen, nämlich durch irreführendes Verhalten. Eine Täuschungshandlung kann somit auch gegeben sein, wenn sich der Täter hierzu – isoliert betrachtet – wahrer Tatsachenbehauptungen bedient....
Die Schreiben wurden nicht wahllos an einen zufällig ausgewählten Adressatenkreis versendet. Vielmehr wurden sie gezielt an einen Personenkreis gerichtet, für den unmittelbar zuvor eine Eintragung im Handelsregister erfolgt war und der deshalb mit einer Kostenforderung rechnen musste. Ein auf Unaufmerksamkeit beruhender Routineirrtum lag bei derartigen Empfängern nahe. Ihre Geschäftserfahrung ändert hieran ersichtlich nichts, zumal die Erledigung des Schreibens durch Büropersonal zu erwarten war..." |
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